Impressum
Diensteanbieter:
PRAML GmbH
Passauer Straße 36
94161 Ruderting
Telefon: +49 (0)8509 / 9006–0
Telefax: +49 (0)8509 / 9006–21
E‐Mail: info@praml.de
Vertreten durch die Geschäftsführer:
Ludwig Praml | Martin Praml | Harald Praml, Dipl.‐Ing. (FH) | Thomas Hörtreiter-Buchcic
USt.‐ID‐Nr.: DE 813 675 957 | Amtsgericht Passau, HRB 6349
Code of Conduct:
Das Ziel der Firmengruppe PRAML als führendes Unternehmen in den Bereichen Energie und Umwelt ist es, nachhaltige Lösungen zu entwickeln, die sowohl ökologisch als auch ökonomisch sinnvoll sind. Der Code of Conduct soll ein Ausdruck unserer Identität als Team und der Werte sein, die uns verbinden.
>>> Der Verhaltenskodex der Praml Group zum Download (pdf | 1,6 MB)
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PRAML GmbH
AGB | Auftragsbestimmungen | Auftragsbedingungen | Freistellungsbescheinigung
Stand: 19.07.2018
1. Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
1.1 Kaufvertragliche Lieferungen, Leistungen i.S. des § 650 BGB, werkver-tragliche Leistungen sowie Dienstleistungen der PRAML GmbH, Passauer Str. 36, 94161 Ruderting (nachfolgend: „PRAML GmbH“), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „AGB“).
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i.S. des § 14 BGB.
1.3 Der Geltung der Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit aus-drücklich widersprochen, wobei dieser Widerspruch nach Eingang entsprechender Bedingungen bei der PRAML GmbH bzw. eines entsprechenden Hinweises des Kunden auf seine Bedingungen nicht wiederholt zu werden braucht. Insbesondere bedeutet die Erbringung von Leistungen oder deren Annahme nicht, dass die PRAML GmbH derartigen Bedingungen zustimmt.
1.4 Alle Rechte im Hinblick auf die an den Kunden überlassenen Unterlagen und Materialien (z.B. Angebote, Kalkulationen, Musterstücke, technischen Zeichnungen, Konzepte, Pflichtenhefte) verbleiben bei der PRAML GmbH; diese Unterlagen und Materialien dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der PRAML GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unterlagen und Materialien als „vertraulich“ gekennzeichnet sind.
1.5 Die Verkaufsangestellten, Vertriebs- oder Servicemitarbeiter der PRAML GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages hinausgehen.
2. Vertragsabschluss; Einzelverträge
2.1 Sofern im jeweiligen Angebot der PRAML GmbH nicht ausdrücklich abweichend bestimmt, sind Angebote der PRAML GmbH grundsätzlich freibleibend.
2.2 Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Vertragsangebot. Dieses Angebot kann die PRAML GmbH innerhalb von zehn (10) Tagen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Übersendung bzw. Übergabe der bestellten Waren bzw. Ausführung der vertraglichen Leistungen annehmen, wodurch zwischen den Parteien ein Vertrag (nachfolgend „Einzelvertrag“) zustande kommt.
2.3 Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen im jeweiligen Einzelvertrag und diesen AGB hat der Einzelvertrag Vorrang.
2.4 Angaben auf der Webseite, in Prospekten und Katalogen der PRAML GmbH, wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Datenblätter oder sonstige Leistungsdaten und Informationen, sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich im jeweiligen Einzelvertrag als verbindlich bezeichnet sind.
3. Vertragsgegenstand
3.1 Die zu erbringenden Leistungen und Lieferungen werden jeweils im Einzelvertrag schriftlich festgelegt.
3.2 Die vereinbarte Beschaffenheit der Liefergegenstände und Leistungen ergibt sich abschließend aus dem Einzelvertrag, aus der jeweiligen Produktbeschreibung, insbesondere aus den betreffenden Produktdatenblättern sowie aus den sonstigen dem Einzelvertrag zugrundeliegenden Unterlagen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Liefergegenstände und Leistungen.
3.3 Bei Bestellung von kundenspezifischen Auftragsproduktionen von dem Kunden erteilten Vorgaben, ist der Kunde verpflichtet, gegenüber PRAML GmbH bei Vertragsschluss genaue Angaben hinsichtlich der von ihm gewünschten Beschaffenheit zu machen und sämtliche diesbezüglichen Informationen zu überlassen.
3.4 Software wird ausschließlich in Objektcode-Fassung überlassen; eine Übergabe des Quellcodes ist nicht Vertragsgegenstand. Die Software darf nur auf den vertragsgegenständlichen Geräten genutzt werden.
4. Rechtseinräumung
4.1 Software, Datenbanken, Dokumentationen, Planungen und Konzepte und vergleichbare Unterlagen sowie sonstige Arbeitsergebnisse (nachfolgend allesamt als „Arbeitsergebnisse“ bezeichnet), die von der PRAML GmbH im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden Einzelvertrages erstellt werden, werden von dem von der PRAML GmbH eingesetzten Personal in Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach den Anweisungen der PRAML GmbH für die PRAML GmbH geschaffen. Soweit im jeweils zugrunde liegenden Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, stehen der PRAML GmbH alle ge-werblichen Schutzrechte sowie die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Arbeitsergebnissen zu. Bei von der PRAML GmbH gegebenenfalls erstellten Datenbanken gilt die PRAML GmbH als Hersteller der Datenbank im Sinne von § 87a UrhG.
4.2 Sofern im jeweiligen Einzelvertrag nichts anderweitiges vereinbart ist, räumt die PRAML GmbH dem Kunden an Arbeitsergebnissen, die die PRAML GmbH in Erfüllung der Leistungspflichten aus dem jeweils zugrunde liegenden Einzelvertrag erstellt bzw. liefert, ein einfaches (nicht ausschließliches), dauerhaftes Recht ein, die Arbeitsergebnisse und ggf. die zugehörige Benutzerdokumentation zum im Einzelvertrag vorausgesetzten Zweck zu nutzen.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Höhe der Vergütung für die von der PRAML GmbH zu erbringenden vertraglichen Leistungen und Lieferungen sowie die Zahlungsmodalitäten werden grundsätzlich im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart. Sofern keine Vergütung vereinbart und Unentgeltlichkeit nicht schriftlich zugesichert wurde, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart.
5.2 Alle Preise der PRAML GmbH verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.3 Die Preise verstehen sich ab Lager bzw. Produktionsstätte der PRAML GmbH, ausschließlich Fracht, Porto und Verpackung.
5.4 Bei Zahlungsverzug ist die PRAML GmbH berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
6. Lieferungs- und Leistungszeit; Teilleistungen
6.1 Liefer- und Ausführungsfristen werden im Einzelvertrag vereinbart.
6.2 Wenn keine besondere Vereinbarung über die Leistungszeit getroffen wurde, steht der PRAML GmbH das Recht zu, die Leistungszeit nach billigem Ermessen verbindlich festzulegen. Die PRAML GmbH berücksichtigt dabei neben dem erforderlichen Arbeitsaufwand zur Erbringung der Vertragsleistung auch die ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten unter Berücksichtigung ihrer Auslastung durch andere Aufträge sowie die berechtigten und ihr mitgeteilten Interessen des Kunden.
6.3 Solange die PRAML GmbH durch ein unvorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis, das die PRAML GmbH auch bei Beachtung der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, insbes. bei Naturkatastrophen, Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen, behördliches Eingreifen, Arbeitskampf oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, an der Leistungserbringung gehindert ist, verlängern sich vereinbarte Leistungsfirsten um die Zeitdauer der Behinderung sowie zusätzlich um eine angemessene Anlaufzeit nach Fortfall des Hinderungsgrundes. Wird in diesen Fällen die Leistungserbringung für die PRAML GmbH unmöglich, so wird die PRAML GmbH von den vertraglichen Leistungspflichten befreit.
6.4 Die PRAML GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.
7. Versand, Gefahrenübergang und Transportversicherung
7.1 Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, werden die Liefergegenstände auf Kosten des Kunden versandt.
7.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lieferwerk oder das Versandlager verlassen hat.
7.3 Auf schriftliche Anforderung durch den Kunden wird eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
7.4 Die Ware ist sofort bei Anlieferung auf Frachtschäden zu prüfen. Beanstandungen müssen auf den Frachtpapieren vermerkt werden und vom Zusteller/Fahrer bestätigt werden. Reklamationen / Beschä-digungen müssen auch umgehend an die PRAML GmbH schriftlich gemeldet werden. Hiervon unberührt bleibt die Untersuchungs- und Rügepflicht.
8. Pflichten des Kunden
8.1 Der Kunde ist zur umfassenden kostenfreien Mitwirkung verpflichtet. Er unterstützt die PRAML GmbH bei der Erbringung von geschuldeten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich.
8.2 Der Kunde benennt schriftlich einen Verantwortlichen, der alle für die Zwecke der Vertragsdurchführung erforderlichen Entschei-dungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.
8.3 Der Kunde gewährt der PRAML GmbH zum Zweck etwaiger Mängelbeseitigungen ungehinderten Zugang zu den Liefergegenständen und vertraglichen Leistungen.
8.4 Der Kunde leistet Unterstützung bei der Abwicklung von Versicherungsfällen.
8.5 Der Kunde ist zur Überprüfung der Planung, der Pflichtenhefte, der Leistungsbeschreibungen, der technischen Aussagen und der Qualitätszusicherungen verpflichtet, insbes. wenn nur der Kunde dies aufgrund seiner besonderen Informationslage leisten kann.
8.6 Der Kunde wird Informationen über die eigene Organisation bereitstellen, soweit diese für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind.
8.7 Der Kunde wird das Know-how sowie die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte von der PRAML GmbH sowie ggf. von Drittherstellern gegenüber Mitarbeitern des Kunden und Dritten absichern.
8.8 Der Kunde wird alle für ein Projekt relevanten Genehmigungen und Erlaubnisse von Dritten oder von Behörden beschaffen.
8.9 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, gelten für die Aufstellung und Montage die nachfolgenden Bestimmungen.
8.9.1 Der Kunde wird auf eigene Kosten Folgendes übernehmen und rechtzeitig beistellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfs-gegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrich-tungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Um-ständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes der PRAML GmbH und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
8.9.2 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
8.9.3 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der PRAML GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
8.9.4 Der Kunde hat der PRAML GmbH auf Anforderung die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.10 Weitere besondere Mitwirkungspflichten des Kunden werden gegebenenfalls im Einzelvertrag festgelegt.
9. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen
9.1 Soweit es sich bei den von der PRAML GmbH zu erbringenden Leistungen um abnahmefähige werkvertragliche Leistungen handelt, unterliegen diese der Abnahme gemäß den nachfolgenden Abnahmevorschriften.
9.2 Die PRAML GmbH teilt dem Kunden die Abnahmebereitschaft hinsichtlich der Leistungen mit. Der Kunde führt unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung der Abnahmebereitschaft die Abnahme in Zusammenwirken mit der PRAML GmbH durch.
9.3 Ergibt die Abnahmeprüfung, dass die Leistungen mit der Leistungsbeschreibung bzw. dem Pflichtenheft in der jeweils aktuellen Fassung übereinstimmen oder dass nur solche Abweichungen auftreten, die die Nutzung der Leistung unwesentlich beeinträchtigten, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich gegenüber der PRAML GmbH die Abnahme der Leistung.
9.4 Der Abnahme steht es gleich, wenn die PRAML GmbH dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
9.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Abnahme von Teilleistungen entsprechend. Die PRAML GmbH ist berechtigt, Teilabnahmen für solche Leistungen zu verlangen, die beim Kunden unabhängig von einer Gesamtabnahme der Leistung wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden können. Die PRAML GmbH kann im Hinblick auf Teilleistungen jederzeit Teilabnahmen verlangen. Insoweit erteilte Teilabnahmen sind echte Abnahmen im Sinne von § 640 BGB.
9.6 Die PRAML GmbH ist berechtigt, bei Teilabnahmen Teilzahlungen zu verlangen, die sich – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist – im Verhältnis der abgenommenen Teilleistung zur Gesamtleistung bemessen.
9.7 Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, erfolgt eine Rechtseinräumung durch die PRAML GmbH zur Produktivnutzung der Leistungen erst nach Abnahme aller Leistungen und nach vollständiger Bezahlung der Vergütung.
10. Nachträgliche Änderungen der Leistungen (Change Request)
10.1 Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf die vereinbarten Spezifikationen oder sonstigen Merkmale der Leistungen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt des jeweiligen Einzelvertrages darstellen, stellen einen sog. Change Request dar.
10.2 Es steht im freien Ermessen der PRAML GmbH, die gewünschten Änderungen gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung zu berücksichtigen. Eventuell vereinbarte Lieferfristen und Zeitpläne verlängern sich entsprechend zugunsten der PRAML GmbH, wenn die vereinbarten Änderungen Verzögerungen verursachen.
10.3 Auf Wunsch des Kunden wird die PRAML GmbH die Änderungswünsche des Kunden gegen eine Vergütung nach Aufwand prüfen und gegebenenfalls ein Angebot zur Umsetzung der Änderungen erstellen. Eine Pflicht der PRAML GmbH zur Angebotserstellung und Durchführung der Änderungen besteht nicht.
11. Untersuchungs- und Rügepflicht bei Leistungen i.S. der §§ 433 und 650 BGB
11.1 Die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen bei Sachmän-geln bei kaufvertraglichen Leistungen sowie Leistungen i.S.v. §§ 433, 650 BGB setzt voraus, dass der Kunde seiner gem. §§ 377, 381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht schriftlich nachkommt. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
11.2 Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gelten nicht für Leistungen, die gemäß Ziffer 9 einer Abnahme unterliegen.
12. Rechte und Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln
12.1 Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln bei kauf- und werkvertraglichen Leistungen sowie Leistungen i.S. des § 650 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
12.2 Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Kaufsache, die werkvertragliche Leistung oder Leistung i.S. des § 650 BGB nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
12.3 Bei auftretenden Mängeln leistet die PRAML GmbH auf Verlangen des Kunden Nacherfüllung nach Wahl der PRAML GmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung) bzw. – bei werkvertraglichen Leistungen – durch Herstellung eines neuen Werks (Neuherstellung). Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine andere als die von der PRAML GmbH gewählte Art der Nacherfüllung verlangen, wenn ihm die von der PRAML GmbH gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Rechte der PRAML GmbH nach den §§ 635 Abs. 3, 439 Abs. 3, 275 Abs. 2 und 3 BGB bleiben hiervon unberührt.
12.4 Setzt der Kunde der PRAML GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung und schlägt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist fehl, stehen dem Kunden die weitergehenden Rechte zur Minderung oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag sowie daneben, sofern die PRAML GmbH den Mangel zu vertreten hat, im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkungen die Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB zu. Zum Rücktritt und zur Geltendmachung des Schadenersatzes statt der ganzen Leistung ist der Kunde jedoch nur bei erheblichen Mängeln berechtigt. Die Nachfristsetzung, die Erklärung des Rücktritts sowie die Geltendmachung des Schadenersatzes statt der Leistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Fristsetzung durch den Kunden ist in den gesetzlich bestimmten Fällen der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440 BGB entbehrlich.
12.5 Abweichend von den gesetzlichen Regelungen kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung gesetzten Frist nur dann vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, wenn er dies der PRAML GmbH spätestens im Zeitpunkt der Fristsetzung mitteilt.
12.6 Die PRAML GmbH haftet nicht, wenn Bearbeitungen oder Änderungen der vertraglichen Leistungen durch den Kunden oder durch von dem Kunden beauftragte Dritte vorgenommen worden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind.
12.7 Stellt sich bei einer Nachforschung im Zusammenhang mit von dem Kunden gemeldeten Mängeln heraus, dass Ansprüche oder Rechte des Kunden der PRAML GmbH gegenüber im Rahmen dieser Ziffer 12 nicht bestehen, so ist die PRAML GmbH berechtigt, den ihr im Rahmen der Nachforschung entstandenen Aufwand nach Maßgabe der aktuellen Preise der PRAML GmbH dem Kunden in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für den von ihm beanstandeten Fehler aus seiner eigenen Verantwortungssphäre stammt.
12.8 Abweichend von den §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels in zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt bei kaufvertraglichen Leistungen sowie Leistungen i.S. des § 650 BGB ab Ablieferung und bei werkvertraglichen Leistungen ab Abnahme. Hiervon unberührt bleiben die Verjährungsfristen gem. § 438 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB und gem. § 634a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BGB. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garan-tieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
13. Rechte und Ansprüche des Kunden bei Rechtsmängeln
13.1 Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Rechtsmängeln bei kauf- und werkvertraglichen Leistungen sowie Leistungen i.S. des § 650 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
13.2 Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn dem Kunden die für die vertragsgemäße Nutzung der Liefergegenstände bzw. der erbrachten Leistung (nachfolgend „vertragliche Leistung“) erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden.
13.3 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten durch die vertragliche Leistung geltend, so wird der Kunde (i) die PRAML GmbH unverzüglich hiervon schriftlich benachrichtigen, (ii) die PRAML GmbH ermächtigen, die rechtliche Auseinandersetzung sowie Vergleichsverhandlungen mit dem Dritten auf eigene Kosten und soweit als möglich allein zu führen, und Prozesshandlungen nur mit Zustimmung der PRAML GmbH vornehmen sowie (iii) der PRAML GmbH jegliche zumutbare Unterstützung gewähren und die PRAML GmbH mit den dem Kunden vorliegenden erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten.
13.4 Für den Fall, dass Rechte Dritter durch die vertragliche Leistung verletzt sein sollten, leistet die PRAML GmbH nach ihrer Wahl dadurch Nacherfüllung, dass die PRAML GmbH (i) die vertragliche Leistung so verändert, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist, während der vertragsgemäße Funktionsumfang für den Kunden erhalten bleibt, oder (ii) für den Kunden ein für die Zwecke des Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht zur Fortführung der Nutzung der vertraglichen Leistung erwirbt oder (iii) die vertragliche Leistung durch eine andere Leistung ersetzt, die für den Kunden im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit der vertraglichen Leistung gleichwertig ist und keine erheblichen Nachteile für den Kunden zur Folge hat.
13.5 Im Übrigen gelten die Regelungen zu Sachmängeln in vorstehender Ziffer 12 Abs. 3, 4, 5, 6 und 8 bei Vorliegen von Rechtsmängeln entsprechend.
14. Keine Garantieübernahme durch die PRAML GmbH
14.1 Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
14.2 Aussagen der PRAML GmbH zum Leistungsgegenstand stellen grundsätzlich keine selbstständigen Garantieversprechen, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Rechtssinne dar, es sei denn, dass diese schriftlich durch die Geschäftsleitung der PRAML GmbH erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als „selbstständige Garantie“, „Beschaffenheitsgarantie“ oder „Haltbarkeitsgarantie“ gekennzeichnet sind.
15. Herstellergarantien
15.1 Bei der Garantie, die ggf. durch den Hersteller der Kaufsache eingeräumt wird und die die PRAML GmbH dem Kunden weitergibt, handelt es sich um eine selbstständige Garantie des Herstellers i.S. des § 443 BGB, die als eigenständiger Haftungsgrund neben den mit der PRAML GmbH bestehenden Vertrag und somit neben die Mängelgewährleistung tritt. Die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers können der den Produkten ggf. beigefügten Garantieurkunde entnommen werden, die die PRAML GmbH an den Kunden weiterreicht. Die daraus erwachsenden Garantieansprüche sind nicht gegenüber der PRAML GmbH, sondern ausschließlich gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.
15.2 Der Kunde wird die PRAML GmbH über eine eventuelle Geltendma-chung von Ansprüchen und die Durchführung der Garantie durch den Hersteller informieren.
16. Haftungsbegrenzungen
16.1 Haftungsbeschränkungen werden grundsätzlich im Einzelvertrag zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart. Wird keine individuelle Vereinbarung getroffen, haftet die PRAML GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in dieser Ziff. 16.
16.2 Die PRAML GmbH haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der PRAML GmbH gegebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
16.3 Für andere als die in Ziff. 16.2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet die PRAML GmbH unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten i.S. von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
16.4 In den Fällen der vorstehenden Ziff. 16.3 ist die Haftung maximal bis zur Höhe des jeweiligen Auftragswerts des jeweiligen Einzelvertrags pro Schadensfall beschränkt.
16.5 Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Ziff. 16.2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung anderer als der in Ziff. 16.3 genannten Pflichten beruhen, ausgeschlos-sen.
16.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt.
16.7 Die vorstehenden Reglungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und Organe der PRAML GmbH.
16.8 Verletzt der Kunde die ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet die PRAML GmbH im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlusten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wären.
17. Eigentumsvorbehalt
17.1 Die Übereignung der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der vollen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Kunden aus sämtlichen Geschäftsverbindungen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der PRAML GmbH nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die PRAML GmbH auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl der PRAML GmbH freigeben.
17.2 Der Kunde nimmt die Vorbehaltsware für die PRAML GmbH in handelsübliche Verwahrung. Die Vorbehaltsware ist von dem Kunden gegen Feuer-, Diebstahl- und Transportgefahr zu versichern.
17.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vorbehaltsgegenstands untersagt. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen den Erwerber in Höhe der der PRAML GmbH zustehenden Vergütungsansprüche an die PRAML GmbH ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die PRAML GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der PRAML GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch wird die PRAML GmbH die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die PRAML GmbH verlangen, dass der Kunde der PRAML GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt, wozu die PRAML GmbH auch selbst berechtigt ist.
17.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch die PRAML GmbH erfolgt stets für die PRAML GmbH als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne die PRAML GmbH zu verpflichten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der PRAML GmbH an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für die PRAML GmbH grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Werts der Vorbe-haltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Kunde Alleineigentümer der neuen Sache werden, räumt er der PRAML GmbH bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für die PRAML GmbH. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiter veräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
17.5 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die PRAML GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
17.6 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die PRAML GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden zur Leistung gesetzten, angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zah-lungswilligkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die von der PRAML GmbH gelieferte Ware zu verfügen. Die PRAML GmbH kann in einem solchen Fall die Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Wa-renempfänger widerrufen. Die PRAML GmbH ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung auf die PRAML GmbH zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.
18. Verletzung Schutzrechte Dritter durch Vorgaben des Kunden
18.1 Falls die PRAML GmbH die vertraglichen Leistungen nach Vorgaben des Kunden bzw. nach von ihm überlassenen Mustern, Zeichnungen und Modellen usw. zu erbringen hat, garantiert der Kunde, dass durch seine Vorgaben bzw. durch die von ihm überlassenen Gegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die PRAML GmbH ist nicht verpflichtet, irgendwelche Nachprüfungen im Hinblick auf die Schutzrechtslage anzustellen.
18.2 Für jeden Schaden, der der PRAML GmbH aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter bzw. aus der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwächst, hat der Kunde Ersatz zu leisten.
19. Geheimhaltung und Datenschutz
19.1 Der Kunde wird sämtliche im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der PRAML GmbH übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegenstände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstellen oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung verwenden.
19.2 Zu den vertraulichen Informationen gehören insbes. Angebote, Verträge, Unterlagen, technische Dokumentationen und Zeichnungen, Muster und sonstige Informationen mit vertraulichem Inhalt.
19.3 Der Kunde wird diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zur einmaligen Weitergabe der Liefergegenstände. Der Kunde wird diese vertraulichen Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rahmen der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages eingeräumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Mitarbeiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Ge-heimhaltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenannten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhaltung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind.
19.4 Unbeschadet abweichender Regelungen im Einzelvertrag sind solche Informationen nicht als vertrauliche Informationen anzusehen, die (i) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen ist; (ii) zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrages dem Kunden bereits bekannt waren und keiner Beschränkung in Bezug auf ihre Verwendung oder Offenbarung unterliegen; (iii) sich bereits vor Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages ohne Verletzung irgendwelcher rechtlicher Verpflichtungen im Besitz des Kunden befanden und keiner Beschränkung in Bezug auf ihre Verwendung oder Offenbarung unterliegen; (iv) von dem die Information offenbarenden Kunden selbstständig entwickelt worden sind, ohne dass insoweit eine Verletzung des jeweiligen Einzelvertrages vorliegt, (vii) von dem Kunden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass der Kunde die PRAML GmbH vor einer Offenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die PRAML GmbH dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern.
19.5 Die Vertragsparteien werden alle einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen beachten und ihre Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichten, die Bestimmungen zum Datenschutz ebenfalls einzuhalten.
19.6 Die PRAML GmbH bezweckt im Rahmen der Ausführung des Einzelvertrages grundsätzlich keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Sollte ein Zugriff der PRAML GmbH auf personenbezogene Daten ausnahmsweise nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der PRAML GmbH eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstellen, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutzrechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforderlich sind, damit die PRAML GmbH ihre Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
20. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
20.1 Mit einer Gegenforderung kann der Kunde gegen die der PRAML GmbH aus dem Einzelvertrag zustehenden Ansprüchen nur aufrechnen, wenn diese von der PRAML GmbH unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
20.2 Unter den vorstehend genannten Voraussetzungen steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zu, sofern die Forderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Verzicht auf das vorgenannte Schriftformerfordernis bedarf zu seiner Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
21.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der PRAML GmbH abtreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
21.3 Die PRAML GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
21.4 Das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
21.5 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der PRAML GmbH. Die PRAML GmbH ist berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
21.6 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Regelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen Regelung einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt die Regelung als vereinbart, die sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen bei Kenntnis der Lücke im Vertrag hätten.
§ 1 Vertragsgegenstand: vertragliche Leistungen der PRAML GmbH
1.1 Die PRAML GmbH (nachfolgend PRAML genannt) wird mit dem Ziel beauftragt, Einsparpotentiale für den Kunden mit Hilfe einer Solarstrom-Eigenversorgungs-Machbarkeitsplanung (Photovoltaik mit Stromspeicher) aufzudecken.
1.2 Diese Vereinbarung bezieht sich auf alle Gebäude, die im Eigentum des Kunden stehen.
Falls einzelne Gebäude ausgenommen werden sollen, so ist dies vom Kunden im Antrag (SEA) im Feld „Bemerkung“ ausdrücklich anzugeben.
1.3 Die PRAML erbringt folgende Leistungen:
- Professionelle Ingenieurs- und Machbarkeits-Planung eines Solarkraftwerkes mit Stromspeicher mithilfe einer Solarstrom-Manager-Software unter Berücksichtigung der vorhandenen Ist-Situation beim Kunden nach Erfassung der erforderlichen Daten (insbes. der vorhandenen Gebäudesituation in Bezug auf Dachfläche, Ausrichtung, Verbrauch etc., vgl. nachfolgenden § 3). Das zu erstellende Solarstrom-Eigenversorgungs-Machbarkeitskonzept zielt auf den größtmöglichen Ersatz des vom Kunden bisher bei einem Stromversorgungsunternehmen bezogenen Stromes ab.
- Planung mit Photovoltaikmodulen und Stromspeichern, die von namhaften Herstellern und mit Herstellergarantien angeboten werden.
- Übermittlung einer Auswahl von allgemeinen Informationen über aktuell mögliche Zuschüsse, Kreditprogramme, Finanzierungs- und Leasingpartner.
- Die Leistungen des Solarstrom-Eigenversorgungs-Machbarkeitskonzepts sind vom Kunden im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Vertrags zu beauftragen. Der Kunde ist nicht verpflichtet, PRAML zu beauftragen; es bleibt ihm unbenommen, einen anderen Auftragnehmer zu beauftragen. Ferner ist der Kunde nicht verpflichtet, exakt die in der PRAML-Planung beinhalteten Leistungen anbieten zu lassen; alternativ kann der Kunde auch ein hiervon abweichendes Angebot oder einen anderen Auftragnehmer beauftragen.
§ 2 Auftrag – Vertragsabschluß
2.1 Der Antrag des Kunden ist ein bindendes Vertragsangebot. Dieses Angebot kann die PRAML innerhalb von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der vertraglichen Leistungen annehmen.
2.2 Die Annahme des Antrags kann auch dadurch erfolgen, dass PRAML im Einverständnis mit dem Kunden mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beginnt (etwa durch Datenerfassung gem. § 3 Ziff. 3.1).
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden, vom Kunden zu liefernde Daten
3.1 Der Kunde wird die gemäß Anlage „Datenerfassung zum SEA-Antrag“ erforderlichen Daten vollständig und richtig angeben sowie die darin angeführten erforderlichen Dokumente (z.B. Stromrechnung) der Anlage beifügen und die Anlage nebst Dokumente übergeben. Der Kunde ist damit einverstanden und ermöglicht es außerdem, dass als weitere Information Fotos von dem Gebäude mit Blick auf eine mögliche Installation eines Solarstromkraftwerkes angefertigt werden dürfen. Bei der Durchführung der Ingenieurs- und Machbarkeits-Planung sowie der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsprognose werden diese vom Kunden gelieferten Daten zugrunde gelegt.
3.2 Der Kunde bestätigt, Eigentümer der von ihm angegebenen Gebäude zu sein.
§ 4 Vergütung in Form eines Einsparhonorars, Rechteeinräumung
4.1 Die Vergütung beträgt einmalig 25 % des Geldbetrags der durch PRAML in der Wirtschaftlichkeitsprognose aufgedeckten Einsparung/Kontoendstand im gesetzlich festgelegten EEG-Vergütungszeitraum zzgl. Umsatzsteuer. Die Berechnung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprognose erfolgt auf Basis von Nettobeträgen; die Vergütung in Form von 25 % der Netto-Einsparung erfolgt zuzüglich Mehrwertsteuer.
Bei Neukonzepten z.B. E-Tankstelle errechnet sich das Honorar mit 15% der angebotenen Nettosumme zuzüglich Mehrwertsteuer.
4.2 PRAML räumt dem Kunden nach Zahlung der Vergütung ein einfaches Recht ein, die überlassenen urheberrechtlich geschützten Dokumente, nämlich das Solarstrom-Eigenversorgungs-Konzept, die PV-Planungsunterlagen, die Informationen zu Zuschüssen, die Finanzierungsinformationen sowie gegebenenfalls weitere überlassene Dokumente, zum eigenen Gebrauch zu nutzen und an Fachbetriebe zur Einholung von Angeboten weiterzugeben.
§ 5 Berechnung der zu erwartenden Einsparung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprognose
5.1 Im Rahmen der von PRAML zu erstellenden Wirtschaftlichkeitsprognose wird für den Kunden auf Basis einer in der Solarwirtschaft üblichen, übersichtlichen Darstellung errechnet, welcher voraussichtlich zu erwartende Gewinn durch ein Solarstromkraftwerk mit Stromspeicher erzielt werden kann. Dazu werden die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt, wodurch sich die Einsparung/der sog. Solarkonto-Endstand im entsprechenden Berechnungszeitraum ergibt.
5.2 Die Parteien sind sich darin einig, dass als maßgebliche Berechnungskriterien in der Wirtschaftlichkeitsprognose (i) die vom Kunden gemäß Anlage „Datenerfassung zum SEA-Antrag“ angegebenen Daten, (ii) die von PRAML erhobenen Daten sowie (iii) fundierte Schätz- und Erfahrungswerte der Branche (z.B. Wetterdaten und Einstrahlungsdaten ohne Verschattung) zugrunde gelegt werden. Maßgebend sind allein die vom Kunden aktuell angegebenen Jahresverbräuche und Tarife (die sich z.B. aus der Stromrechnung ergeben).
5.3 Künftige, nicht vorhersehbare Änderungen der der Wirtschaftlichkeitsprognose bzw. des Solarstrom-Eigenversorgungs-Konzeptes zugrundeliegenden Faktoren, wie insbesondere ein atypischer, nicht vorhersehbarer Anstieg der Strompreise, oder gesetzliche Änderungen, bleiben außer Betracht, d.h. hierfür kann von der PRAML keine Haftung übernommen werden.
5.4 Ferner bleiben steuerliche Betrachtungen bzgl. Abschreibung bei der Berechnung außen vor. Es wird von einer Umstellung auf die sog. Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ab dem 5. Betriebsjahr ausgegangen. Sofern gesondert vereinbart, erfolgt die Berechnung gemäß dem vom Kunden angegebenen Eigenkapitaleinsatz und unter Zugrundelegung eines Finanzierungszeitraumes von 20 Jahren. Mangels entsprechender Vereinbarung bzw. sollte keine Angabe des Kunden über einen Eigenkapitaleinsatz vorhanden sein, wird mit keinem Eigenkapital gerechnet. Der Kunde kann auch verkürzte Kreditlaufzeiten angeben, die bei der Berechnung zu Grunde gelegt werden sollen. Mangels anderweitiger Angabe zur Bonität bzw. Kreditwürdigkeit durch den Kunden wird von Preisklasse A des Zinssystems (z.B. bei einem KFW-Kredit zur Ermittlung des Zinses bzw. bei zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung aktuell geltenden Zinsangeboten seitens Solarstromkraftwerks-Finanzierungsfirmen) ausgegangen.
5.5 Etwaige nicht vorhersehbare Ertüchtigungs- und/oder Erweiterungsmaßnahmen, deren vorherige Durchführung erforderlich ist, um die Installation des Solarstromkraftwerkes (z.B. im Hinblick auf eine unzureichende Statik des Daches oder die Stromverteilung) zu ermöglichen, werden bei der Wirtschaftlichkeitsprognose nicht berücksichtigt.
§ 6 Entfall der Einsparvergütung
6.1 Sollte das von PRAML erstellte Solarstrom-Eigenversorgungs-Machbarkeitskonzept bzw. die Wirtschaftlichkeitsprognose zu dem Ergebnis gelangen, dass keine Einsparung (Kontoendstand) für den Kunden erzielt wird, so entstehen für den Kunden keine Kosten, d.h. der Vergütungsanspruch für die vertraglichen Leistungen entfällt.
6.2 Sollte der Kunde innerhalb von 10 Wochen ab Erhalt des Solarstrom-Eigenversorgungs-Konzeptes mit PRAML einen Vertrag über den Kauf und die Installation eines schlüsselfertigen Solarstromkraftwerks auf Grundlage des von PRAML übermittelten Angebots schließen, so entfällt der Vergütungsanspruch gemäß § 4 Ziffer 4.1.
§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
7.1 Mit einer Gegenforderung kann der Kunde gegen die der PRAML zustehenden Ansprüche nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.2 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur unter den vorstehend in Ziff. 7.1 genannten Voraussetzungen zu, sofern die Forderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln
8.1 Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
8.2 Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
8.3 Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels in zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt ab Abnahme. Hiervon unberührt bleiben die Verjährungsfristen gem. § 438 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB und gem. § 634a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BGB. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
§ 9 Haftungsbegrenzung
9.1 Wird keine individuelle Vereinbarung getroffen, haftet die PRAML – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
9.2 Die PRAML haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der PRAML gegebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
9.3 Für andere als die in Ziff. 9.2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet die PRAML unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten i.S. von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
9.4 Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Ziff. 9.2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung anderer als der in Ziff. 9.3 genannten Pflichten beruhen, ausgeschlossen.
9.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.6 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und Organe der PRAML.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
10.1. PRAML ist berechtigt, den Kunden als Referenz anzugeben, solange der Kunde dem nicht widerspricht.
10.2 PRAML hat das Recht, vertragliche Leistungen (z.B. Datenaufnahme) durch Subunternehmer, insbes. durch PRAML-Solarstrom-Fachbetriebe, durchführen zu lassen.
10.3 Solarstromkonzept-Prospekte bzw. deren Inhalt sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
10.4 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der PRAML. Die PRAML ist berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Regelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen Regelung einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt die Regelung als vereinbart, die sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen bei Kenntnis der Lücke im Vertrag vereinbart hätten.
Stand 1.1.2021
§1 Vertragsgegenstand – Vertragliche Leistungen der PRAML GMBH
1.1 Die PRAML GmbH (nachfolgend PRAML genannt) wird mit dem Ziel beauftragt, eine Energie-Konzeptions-Planung bei Gebäude und Grundstücken des Kunden durchzuführen. Die intelligente Vernetzung der Gewerke untereinander so-wie niedrige zukünftige fortlaufende Betriebskosten (Eigenstrom und günstige Wärme – regenerativ de-zentral vor Ort erzeugt) sind Hauptbestandteil dieser Energie-Konzeptions-Planung.
1.2 Diese Vereinbarung bezieht sich auf im Eigentum des Kunden stehende, im Antrag angegebene Gebäude/Grundstücke.
1.3 Die PRAML erbringt folgende Leistungen:
• Professionelle Ingenieurs- und Energie-Komplett-Konzeptions-Planung mithilfe einer Multigewerks-Energie-Planungs-Software unter Berücksichtigung der vorhandenen Ist- bzw. Plansituation beim Kunden nach Erfassung der erforderlichen Daten (insbes. der vorhandenen Gebäudesituation in Bezug auf Dachfläche, Ausrichtung, Verbrauch etc., vgl. nachfolgenden § 3).
• Planung mit Produkten, die von namhaften Herstellern und mit Herstellergarantien angeboten werden.
• Übermittlung einer Auswahl von allgemeinen Informationen über aktuell mögliche Zuschüsse, Kreditprogramme, Finanzierungs- und Leasingpartner.
• Die Leistungen der Gebäudetechnik-Komplett-Konzeptplanung sind vom Kunden im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Vertrags zu beauftragen. Der Kunde ist nicht verpflichtet, PRAML zu beauftragen; es bleibt ihm unbenommen, einen anderen Auftragnehmer zu beauftragen. Ferner ist der Kunde nicht verpflichtet, exakt die in der PRAML-Planung beinhalteten Leistungen anbieten zu lassen; alternativ kann der Kunde auch ein hiervon abweichendes Angebot oder einen anderen Auftragnehmer beauftragen.
§2 Auftrag – Vertragsschluss
Der Antrag des Kunden ist ein bindendes Vertragsangebot. Dieses Angebot kann die PRAML innerhalb von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der vertraglichen Leistungen annehmen.
§3 Mitwirkungspflichten des Kunden; vom Kunden zu liefernde Daten
3.1 Der Kunde wird erforderliche Daten vollständig und richtig angeben sowie die darin angeführten erforderlichen Dokumente (z. B. Grundriss, Ansicht und Schnittpläne) der Anlage beifügen. Bei der Durchführung der Energie-Konzeptions-Planung sowie z. B. der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsprognose werden diese vom Kunden gelieferten Daten zugrunde gelegt.
3.2 Der Kunde bestätigt, Eigentümer der von ihm angegebenen oder zukünftig neu zu erstellendem Gebäude zu sein.
§4.Vergütung; Rechteeinräumung
4.1 Die Vergütung beträgt einmalig 7,49 % der über alle Gewerke (exkl. LED) angebotenen Investitionssumme zzgl. Umsatzsteuer. Die Vergütung beträgt bei LED einmalig 25 % des Geldbetrags der durch PRAML in der Wirtschaftlichkeitsprognose aufgedeckten Einsparung im Amortisationszeitraum zzgl. Umsatzsteuer. Die Berechnung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprognose erfolgt auf Basis von Nettobeträgen; die Vergütung in Form von 25 % der Netto-Einsparung erfolgt zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Neubeleuchtung bzw. Sportbeleuchtung errechnet sich das Honorar mit 15% der angebotenen Nettosumme.
4.2 PRAML räumt dem Kunden nach Zahlung der Vergütung ein einfaches Recht ein, die überlassenen urheberrechtlich geschützten Dokumente, nämlich das Gebäudetechnik-Komplett-Konzept, die Planungsunterlagen, die Informationen zu Zuschüssen, die Finanzierungsinformationen sowie gegebenenfalls weitere überlassene Dokumente, zum eigenen Gebrauch nutzen und an Fachbetriebe zur Einholung von Angeboten weiterzugeben.
§5 Berechnung der zu erwartenden Einsparung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprognose
5.1 Im Rahmen der von PRAML zu erstellenden Wirtschaftlichkeitsprognose wird für den Kunden auf Basis einer in der Energiewirtschaft üblichen, übersichtlichen Darstellung errechnet, welche voraussichtlich zu erwartende Einsparung durch eine LED Umrüstung erzielt werden kann. Die Einsparung errechnet sich aus der Differenz zwischen der von PRAML übermittelten Wirtschaftlichkeitsprognose und den darin enthaltenen aktuellen ALT-Beleuchtungs-Stromkosten sowie den neuen geringeren LED-NEU-Stromkosten im Amortisationszeitraum.
5.2 Die Parteien sind sich darin einig, dass als maßgebliche Berechnungskriterien in der Wirtschaftlichkeitsprognose (I) die vom Kunden angegebenen Daten, (II) die von PRAML erhobenen Daten sowie (III) fundierte Schätz- und Erfahrungswerte der Branche (z. B. Annahme von Brenndauern, soweit keine vorhanden sind) zugrunde gelegt werden. Maßgebend sind allein die vom Kunden aktuell angegebenen Jahresverbräuche und Tarife (die sich z.B. aus der Stromrechnung ergeben).
5.3 Künftige, nicht vorhersehbare Änderungen der der Wirtschaftlichkeitsprognose bzw. des Beleuchtungs-Einsparungs-Konzeptes zugrundeliegenden Faktoren, wie insbesondere ein atypischer, nicht vorhersehbarer Anstieg der Strompreise, oder gesetzliche Änderungen, bleiben außer Betracht, d.h. hierfür kann von der PRAML keine Haftung übernommen werden.
5.4 Ferner bleiben steuerliche Betrachtungen bzgl. Abschreibung bei der Berechnung außen vor. Sofern gesondert vereinbart, erfolgt die Berechnung gemäß dem vom Kunden angegebenen Eigenkapitaleinsatz und unter Zugrundelegung eines Finanzierungszeitraumes von i.d.R. 5 Jahren. Mangels entsprechender Vereinbarung bzw. sollte keine Angabe des Kunden über einen Eigenkapitaleinsatz vorhanden sein, wird mit keinem Eigenkapital gerechnet. Der Kunde kann auch verkürzte oder verlängerte Kreditlaufzeiten angeben, die bei der Berechnung zu Grunde gelegt werden sollen. Mangels anderweitiger Angabe zur Bonität bzw. Kreditwürdigkeit durch den Kunden wird von Preisklasse A des Zinssystems (z. B. bei einem KFW-Kredit zur Ermittlung des Zinses bzw. bei zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung aktuell geltenden Zinsangeboten seitens LED-Finanzierungsfirmen) ausgegangen.
5.5 Etwaige nicht vorhersehbare Ertüchtigungs- und/oder Erweiterungsmaßnahmen, deren vorherige Durchführung erforderlich ist, um die Installation von LED Beleuchtung (z. B. im Hinblick auf die Stromverteilung) zu ermöglichen, werden bei der Wirtschaftlichkeitsprognose nicht berücksichtigt.
5.6 Die Vergütung beträgt bei LED einmalig 25 % des Geldbetrags der durch PRAML in der Wirtschaftlichkeitsprognose aufgedeckten Einsparung im Amortisationszeitraum zzgl. Umsatzsteuer. Die Berechnung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprognose erfolgt auf Basis von Nettobeträgen; die Vergütung in Form von 25 % der Netto-Einsparung erfolgt zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Neubeleuchtung bzw. Sportbeleuchtung errechnet sich das Honorar mit 15% der angebotenen Nettosumme.
§6 Entfall der Vergütung
Sollte der Kunde innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt der Energie-Konzeptions-Planung mit PRAML einen Vertrag über den Kauf und die Installation eines schlüsselfertigen Gewerkes auf Grundlage des von PRAML übermittelten Angebotes schließen, so entfällt der Vergütungsanspruch gemäß §4 Ziffer 4.1, 4.2 für den Kunden.
§7 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
7.1 Mit einer Gegenforderung kann der Kunde gegen die der PRAML zustehenden Ansprüche nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.2 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur unter den vorstehend in Ziff. 6.1 genannten Voraussetzungen zu, sofern die Forderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§8 Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln
8.1 Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
8.2 Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
8.3 Abweichend von den § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels in zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt ab Abnahme. Hiervon unberührt bleiben die Verjährungsfristen gem. § 438 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB und gem. § 634a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BGB. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
§9 Haftungsbegrenzung
9.1 Wird keine individuelle Vereinbarung getroffen, haftet die PRAML – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun-gen.
9.2 Die PRAML haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der PRAML gegebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
9.3 Für andere als die in Ziff. 8.2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet die PRAML unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten i.S. von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
9.4 Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Ziff. 8.2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung anderer als der in Ziff. 8.3 genannten Pflichten beruhen, ausgeschlossen.
9.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.6 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und Organe der PRAML.
§10 Sonstige Bestimmungen
10.1 PRAML ist berechtigt, den Kunden als Referenz anzugeben, solange der Kunde dem nicht widerspricht.
10.2 PRAML hat das Recht, vertragliche Leistungen durch Subunternehmer durchführen zu lassen.
10.3 Prospekte bzw. deren Inhalt sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
10.4 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der PRAML. Die PRAML ist berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Regelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen Regelung einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt die Regelung als vereinbart, die sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen bei Kenntnis der Lücke im Vertrag hätten.
§ 1 Vertragsgegenstand – vertragliche Leistungen der PRAML
1.1 Die PRAML GmbH (nachfolgend PRAML genannt) wird mit dem Ziel beauftragt, eine Gebäudetechnik-Komplett-Konzeptplanung beim Kundengebäude durchzuführen. Die intelligente Vernetzung der Gewerke untereinander sowie niedrige zukünftige fortlaufende Betriebskosten (Eigenstrom und günstige Wärme – regenerativ dezentral vor Ort erzeugt) sind Hauptbestandteil des Gebäudetechnik-Komplett-Konzeptes.
1.2 Diese Vereinbarung bezieht sich auf im Eigentum des Kunden stehende, im Antrag angegebene Gebäude.
1.3 Die PRAML erbringt folgende Leistungen:
- Professionelle Ingenieurs- und Gebäudetechnik-Komplett-Konzeptplanung mithilfe einer Multigewerks-Planungs-Software unter Berücksichtigung der vorhandenen Ist-bzw. Plansituation beim Kunden nach Erfassung der erforderlichen Daten (insbes. der vorhandenen Gebäudesituation in Bezug auf Dachfläche, Ausrichtung, Verbrauch etc., vgl. nachfolgenden § 3).
- Planung mit Produkten, die von namhaften Herstellern und mit Herstellergarantien angeboten werden.
- Übermittlung einer Auswahl von allgemeinen Informationen über aktuell mögliche Zuschüsse, Kreditprogramme, Finanzierungs- und Leasingpartner.
- Die Leistungen der Gebäudetechnik-Komplett-Konzeptplanung sind vom Kunden im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Vertrags zu beauftragen. Der Kunde ist nicht verpflichtet, PRAML zu beauftragen; es bleibt ihm unbenommen, einen anderen Auftragnehmer zu beauftragen. Ferner ist der Kunden nicht verpflichtet, exakt die in der PRAML-Planung beinhalteten Leistungen anbieten zu lassen; alternativ kann der Kunde auch ein hiervon abweichendes Angebot oder einem anderen Auftragnehmer beauftragen.
§ 2 AUFTRAG – VERTRAGSSCHLUSS
Der Antrag des Kunden ist ein bindendes Vertragsangebot. Dieses Angebot kann die PRAML innerhalb von vierzehn (14) Tagen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der vertraglichen Leistungen annehmen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunde, vom Kunden zu liefernde Daten
3.1Der Kunde wird erforderliche Daten vollständig und richtig angeben sowie die darin angeführten erforderlichen Dokumente (z.B. Grundriss, Ansicht und Schnittpläne) der Anlage beifügen. Bei der Durchführung des Gebäudetechnik-Komplett-Konzeptes sowie z.B. der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsprognose werden diese vom Kunden gelieferten Daten zugrunde gelegt.
3.2 Der Kunde bestätigt, Eigentümer der von ihm angegebenen oder zukünftig neu zu erstellenden Gebäude zu sein.
§ 4 Vergütung; Rechteeinräumung
4.1 Die Vergütung beträgt einmalig 7,49 % der über alle Gewerke angebotenen Investitionssumme zzgl. Umsatzsteuer.
4.2 PRAML räumt dem Kunden nach Zahlung der Vergütung ein einfaches Recht ein, die überlassenen urheberrechtlich geschützten Dokumente, nämlich das Gebäudetechnik-Komplett-Konzeptes, die Planungsunterlagen, die Informationen zu Zuschüssen, die Finanzierungsinformationen sowie gegebenenfalls weitere überlassene Dokumente, zum eigenen Gebrauch nutzen und an Fachbetriebe zur Einholung von Angeboten weiterzugeben.
§ 5 Reduktion der Vergütung
Sollte der Kunde innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt des Gebäudetechnik-Komplett-Konzeptes mit dem von PRAML vorgeschlagenen PRAML-Solarstrom-Fachbetrieb einen Vertrag über den Kauf und die Installation eines schlüsselfertiger Gewerke auf Grundlage des von PRAML übermittelten schließen, so reduziert sich der Vergütungsanspruch gemäß § 4 Ziffer 4.1 für den Kunden auf 3,75%.
§ 6 Aufrechnung;Zurückbehaltungsrecht
6.1 Mit einer Gegenforderung kann der Kunde gegen die der PRAML zustehenden Ansprüche nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.2 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur unter den vorstehend in Ziff. 7.2 genannten Voraussetzungen zu, sofern die Forderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln
7.1 Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
7.2 Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
7.3 Abweichend von den § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels in zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt ab Abnahme. Hiervon unberührt bleiben die Verjährungsfristen gem. § 438 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB und gem. § 634a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BGB. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
§ 8 Haftungsbegrenzung
8.1 Wird keine individuelle Vereinbarung getroffen, haftet die PRAML – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
8.2 Die PRAML haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der PRAML gegebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
8.3 Für andere als die in Ziff. 9.2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet die PRAML unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten i.S. von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
8.4 Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Ziff. 9.2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung anderer als der in Ziff. 9.3 genannten Pflichten beruhen, ausgeschlossen.
8.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt.
8.6 Die vorstehenden Reglungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und Organe der PRAML.
§ 9 SonstigeBestimmungen
9.1 PRAML ist berechtigt, den Kunden als Referenz anzugeben, solange der Kunde dem nicht widerspricht.
9.2 PRAML hat das Recht, vertragliche Leistungen durch Subunternehmer durchführen zu lassen.
9.3 Prospekte bzw. deren Inhalt sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
9.4 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der PRAML. Die PRAML ist berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
9.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Regelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen Regelung einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt die Regelung als vereinbart, die sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen bei Kenntnis der Lücke im Vertrag hätten.
Stand 02.01.2019
§1 Vertragsgegenstand – Vertragliche Leistungen der PRAML
1.1 Die PRAML Energiesysteme GmbH (nachfolgend PRAML genannt) wird mit dem Ziel beauftragt, Einsparpotentiale im Sektor Beleuchtung für den Kunden mit Hilfes eine Beleuchtungs-Planungs-Konzeptes aufzudecken.
1.2 Diese Vereinbarung bezieht sich auf alle Gebäude, die im Eigentum des Kunden stehen.
Falls einzelne Gebäude/Grundstücke ausgenommen werden sollen, so ist dies vom Kunden im Antrag (BPA) im Feld „Bemerkung“ ausdrücklich anzugeben.
1.3 Die PRAML erbringt folgende Leistungen:
- Professionelle Ingenieurs- und Machbarkeits-Planung zur A-Z LED-Umrüstung mithilfe einer LED-Manager-Software unter Berücksichtigung der vorhandenen Ist-Situation beim Kunden nach Erfassung der erforderlichen Daten (insbes. der vorhandenen Beleuchtung, Verbrauch etc., vgl. nachfolgenden § 3). Das zu erstellende Beleuchtungs-Planungs-Konzept zielt auf die größtmögliche theoretische Einsparung mit LED gegenüber seiner bisherigen Beleuchtung ab.
- Planung mit LED-Beleuchtung, LED-Leuchtmitteln, ect., die von namhaften Herstellern und mit Herstellergarantien angeboten werden.
- Übermittlung einer Auswahl von allgemeinen Informationen über aktuell mögliche Zuschüsse, Kreditprogramme, Finanzierungs- und Leasingpartner.
- Die Leistungen des Beleuchtungs-Einsparungs-Konzepts sind vom Kunden im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Vertrags zu beauftragen. Der Kunde ist nicht verpflichtet, PRAML zu beauftragen; es bleibt ihm unbenommen, einen anderen Auftragnehmer zu beauftragen. Ferner ist der Kunde nicht verpflichtet, exakt die in der PRAML-Planung beinhalteten Leistungen anbieten zu lassen; alternativ kann der Kunde auch ein hiervon abweichendes Angebot bei PRAML oder einem anderen Auftragnehmer beauftragen.
§2 Auftrag – Vertragsschluss
2.1 Der Antrag des Kunden ist ein bindendes Vertragsangebot. Dieses Angebot kann die PRAML innerhalb von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der vertraglichen Leistungen annehmen.
2.2 Die Annahme des Antrags kann auch dadurch erfolgen, dass PRAML im Einverständnis mit dem Kunden mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beginnt (etwa durch Datenerfassung gem. § 3 Ziff. 3.1).
§3 Mitwirkungspflichten des Kunden; vom Kunden zu liefernde Daten
3.1 Der Kunde wird erforderliche Daten vollständig und richtig angeben sowie alle benötigten Dokumente (z.B. Stromrechnung) an PRAML übergeben. Der Kunde ist damit einverstanden und ermöglicht es außerdem, dass als weitere Information Fotos von dem Gebäude/Grundstück mit Blick auf eine mögliche Installation einer LED-Beleuchtung angefertigt werden dürfen. Bei der Durchführung der Ingenieurs- und Machbarkeits-Planung sowie der Erstellung einer evtl. benötigten Wirtschaftlichkeitsprognose werden diese vom Kunden gelieferten Daten zugrunde gelegt.
3.2 Der Kunde bestätigt, Eigentümer der von ihm angegebenen Gebäude/Grundstücke zu sein.
§4 Vergütung in Form eines Einsparungshonorars; Rechteeinräumung
4.1 Die Vergütung beträgt einmalig 7,49 % der über alle Gewerke angebotenen Investitionssumme zzgl. Umsatzsteuer.
4.2 PRAML räumt dem Kunden nach Zahlung der Vergütung ein einfaches Recht ein, die überlassenen urheberrechtlich geschützten Dokumente, nämlich das Beleuchtungs-Planungs-Konzept, die LED-Planungsunterlagen, die Informationen zu Zuschüssen, die Finanzierungsinformationen sowie gegebenenfalls weitere überlassene Dokumente, zum eigenen Gebrauch zu nutzen und an Fachbetriebe zur Einholung von Angeboten weiterzugeben.
§5 Entfall des Honorars
5.1 Sollte das von PRAML erstellte Beleuchtungs-Planungs-Konzept zu dem Ergebnis gelangen, dass keine Energie- bzw. Lichtverbesserung für den Kunden erzielt wird, so entstehen für den Kunden keine Kosten, d.h. der Vergütungsanspruch für die vertraglichen Leistungen entfällt.
5.2 Sollte der Kunde innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt des Beleuchtungs-Planungs-Konzeptes mit PRAML einen Vertrag über den Kauf und die Installation einer schlüsselfertigen LED-Beleuchtung auf Grundlage des von PRAML übermittelten Beleuchtungs-Beleuchtungs-Konzept schließen, so entfällt der Vergütungsanspruch gemäß § 4 Ziffer 4.1
§6 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
6.1 Mit einer Gegenforderung kann der Kunde gegen die der PRAML zustehenden Ansprüche nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.2 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur unter den vorstehend in Ziff. 7.1 genannten Voraussetzungen zu, sofern die Forderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§7 Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln
7.1 Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
7.2 Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
7.3 Abweichend von den § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels in zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt ab Abnahme. Hiervon unberührt bleiben die Verjährungsfristen gem. § 438 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB und gem. § 634a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BGB. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
§8 Haftungsbegrenzung
8.1 Wird keine individuelle Vereinbarung getroffen, haftet die PRAML – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
8.2 Die PRAML haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der PRAML gegebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
8.3 Für andere als die in Ziff. 8.2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet die PRAML unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten i.S. von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
8.4 Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Ziff. 8.2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung anderer als der in Ziff. 8.3 genannten Pflichten beruhen, ausgeschlossen.
8.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.6 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und Organe der PRAML.
§9 Sonstige Bestimmungen
9.1. PRAML ist berechtigt, den Kunden als Referenz anzugeben, solange der Kunde dem nicht widerspricht.
9.2 PRAML hat das Recht, vertragliche Leistungen (z.B. Datenaufnahme) durch Subunternehmer, insbes. durch PRAML-Beleuchtungs-Fachbetriebe, durchführen zu lassen.
9.3 LED-Konzept-Prospekte bzw. deren Inhalt sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
9.4 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der PRAML. Die PRAML ist berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
9.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Regelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen Regelung einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt die Regelung als vereinbart, die sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen bei Kenntnis der Lücke im Vertrag vereinbart hätten.
§ 1 Vertragsgegenstand: vertragliche Leistungen der PRAML GmbH
1.1 Die PRAML GmbH (nachfolgend PRAML genannt) wird mit dem Ziel beauftragt, Einsparpotentiale im Sektor Beleuchtung für den Kunden mit Hilfe einer Beleuchtungs-Einsparungs-Konzeptplanung aufzudecken.
1.2 Diese Vereinbarung bezieht sich auf alle Gebäude, die im Eigentum des Kunden stehen. Falls einzelne Gebäude ausgenommen werden sollen, so ist dies vom Kunden im Antrag (BEA) im Feld „Bemerkung“ ausdrücklich anzugeben.
1.3 Die PRAML erbringt folgende Leistungen:
- Professionelle Ingenieurs- und Machbarkeits-Planung zur A-Z LED-Umrüstung mithilfe einer LED-Manager-Software unter Berücksichtigung der vorhandenen Ist-Situation beim Kunden nach Erfassung der erforderlichen Daten (insbes. der vorhandenen Beleuchtung, Verbrauch etc., vgl. nachfolgenden § 3). Das zu erstellende Beleuchtungs-Einsparungs-Konzept zielt auf die größtmögliche theoretische Einsparung mit LED gegenüber seiner bisherigen Beleuchtung ab.
- Planung mit LED-Beleuchtung, LED-Leuchtmitteln, ect., die von namhaften Herstellern und mit Herstellergarantien angeboten werden.
- Übermittlung einer Auswahl von allgemeinen Informationen über aktuell mögliche Zuschüsse, Kreditprogramme, Finanzierungs- und Leasingpartner.
- Die Leistungen des Beleuchtungs-Einsparungs-Konzepts sind vom Kunden im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Vertrags zu beauftragen. Der Kunde ist nicht verpflichtet, PRAML zu beauftragen; es bleibt ihm unbenommen, einen anderen Auftragnehmer zu beauftragen. Ferner ist der Kunde nicht verpflichtet, exakt die in der PRAML-Planung beinhalteten Leistungen anbieten zu lassen; alternativ kann der Kunde auch ein hiervon abweichendes Angebot bei PRAML oder einem anderen Auftragnehmer beauftragen.
§ 2 Auftrag – Vertragsabschluss
2.1 Der Antrag des Kunden ist ein bindendes Vertragsangebot. Dieses Angebot kann die PRAML innerhalb von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der vertraglichen Leistungen annehmen.
2.2 Die Annahme des Antrags kann auch dadurch erfolgen, dass PRAML im Einverständnis mit dem Kunden mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beginnt (etwa durch Datenerfassung gem. § 3 Ziff. 3.1).
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden,vom Kunden zu lieferende Daten
3.1 Der Kunde wird erforderliche Daten vollständig und richtig angeben sowie alle benötigten Dokumente (z.B. Stromrechnung) an PRAML übergeben. Der Kunde ist damit einverstanden und ermöglicht es außerdem, dass als weitere Information Fotos von dem Gebäude mit Blick auf eine mögliche Installation einer LED-Beleuchtung angefertigt werden dürfen. Bei der Durchführung der Ingenieurs- und Machbarkeits-Planung sowie der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsprognose werden diese vom Kunden gelieferten Daten zugrunde gelegt.
3.2 Der Kunde bestätigt, Eigentümer der von ihm angegebenen Gebäude zu sein.
§ 4 Vergütung in Form eines Einsparhonorars, Rechteeinräumung
4.1 Die Vergütung beträgt einmalig 25 % des Geldbetrags der durch PRAML in der Wirtschaftlichkeitsprognose aufgedeckten Einsparung im Amortisationszeitraum zzgl. Umsatzsteuer. Die Berechnung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprognose erfolgt auf Basis von Nettobeträgen; die Vergütung in Form von 25 % der Netto-Einsparung erfolgt zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Neubeleuchtung errechnet sich das Honorar mit 15% der angebotenen Nettosumme.
4.2 PRAML räumt dem Kunden nach Zahlung der Vergütung ein einfaches Recht ein, die überlassenen urheberrechtlich geschützten Dokumente, nämlich das Beleuchtungs-Einsparungs-Konzept, die LED-Planungsunterlagen, die Informationen zu Zuschüssen, die Finanzierungsinformationen sowie gegebenenfalls weitere überlassene Dokumente, zum eigenen Gebrauch zu nutzen und an Fachbetriebe zur Einholung von Angeboten weiterzugeben.
§ 5 Berechnung der zu erwartenden Einsparung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprognose
5.1 Im Rahmen der von PRAML zu erstellenden Wirtschaftlichkeitsprognose wird für den Kunden auf Basis einer in der Energiewirtschaft üblichen, übersichtlichen Darstellung errechnet, welche voraussichtlich zu erwartende Einsparung durch eine LED Umrüstung erzielt werden kann. Die Einsparung errechnet sich aus der Differenz zwischen der von PRAML übermittelten Wirtschaftlichkeitsprognose und den darin enthaltenen aktuellen ALT-Beleuchtungs-Stromkosten sowie den neuen geringeren LED-NEU-Stromkosten im Amortisationszeitraum.
5.2 Die Parteien sind sich darin einig, dass als maßgebliche Berechnungskriterien in der Wirtschaftlichkeitsprognose
- die vom Kunden angegebenen Daten,
- die von PRAML erhobenen Daten sowie
- fundierte Schätz- und Erfahrungswerte der Branche (z.B. Annahme von Brenndauern, soweit keine vorhanden sind) zugrunde gelegt werden. Maßgebend sind allein die vom Kunden aktuell angegebenen Jahresverbräuche und Tarife (die sich z.B. aus der Stromrechnung ergeben).
5.3 Künftige, nicht vorhersehbare Änderungen der der Wirtschaftlichkeitsprognose bzw. des Beleuchtungs-Einsparungs-Konzeptes zugrundeliegenden Faktoren, wie insbesondere ein atypischer, nicht vorhersehbarer Anstieg der Strompreise, oder gesetzliche Änderungen, bleiben außer Betracht, d.h. hierfür kann von der PRAML keine Haftung übernommen werden.
5.4 Ferner bleiben steuerliche Betrachtungen bzgl. Abschreibung bei der Berechnung außen vor. Sofern gesondert vereinbart, erfolgt die Berechnung gemäß dem vom Kunden angegebenen Eigenkapitaleinsatz und unter Zugrundelegung eines Finanzierungszeitraumes von i.d.R. 5 Jahren. Mangels entsprechender Vereinbarung bzw. sollte keine Angabe des Kunden über einen Eigenkapitaleinsatz vorhanden sein, wird mit keinem Eigenkapital gerechnet. Der Kunde kann auch verkürzte oder verlängerte Kreditlaufzeiten angeben, die bei der Berechnung zu Grunde gelegt werden sollen. Mangels anderweitiger Angabe zur Bonität bzw. Kreditwürdigkeit durch den Kunden wird von Preisklasse A des Zinssystems (z.B. bei einem KFW-Kredit zur Ermittlung des Zinses bzw. bei zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung aktuell geltenden Zinsangeboten seitens LED-Finanzierungsfirmen) ausgegangen.
5.5 Etwaige nicht vorhersehbare Ertüchtigungs- und/oder Erweiterungsmaßnahmen, deren vorherige Durchführung erforderlich ist, um die Installation von LED Beleuchtung (z.B. im Hinblick auf die Stromverteilung) zu ermöglichen, werden bei der Wirtschaftlichkeitsprognose nicht berücksichtigt.
§ 6 Entfall der Einsparvergütung
6.1 Sollte das von PRAML erstellte Beleuchtungs-Einsparungs-Konzept bzw. die Wirtschaftlichkeitsprognose zu dem Ergebnis gelangen, dass keine Einsparung für den Kunden erzielt wird, so entstehen für den Kunden keine Kosten, d.h. der Vergütungsanspruch für die vertraglichen Leistungen entfällt.
6.2 Sollte der Kunde innerhalb von 10 Wochen ab Erhalt des Beleuchtungs-Einsparungs-Konzeptes mit PRAML einen Vertrag über den Kauf und die Installation einer schlüsselfertigen LED-Beleuchtung auf Grundlage des von PRAML übermittelten Beleuchtungs-Einsparungs-Konzept schließen, so entfällt der Vergütungsanspruch gemäß § 4 Ziffer 4.1
§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
7.1 Mit einer Gegenforderung kann der Kunde gegen die der PRAML zustehenden Ansprüche nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.2 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur unter den vorstehend in Ziff. 7.1 genannten Voraussetzungen zu, sofern die Forderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln
8.1 Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
8.2 Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
8.3 Abweichend von den § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels in zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt ab Abnahme. Hiervon unberührt bleiben die Verjährungsfristen gem. § 438 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB und gem. § 634a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BGB. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
§ 9 Haftungsbegrenzung
9.1 Wird keine individuelle Vereinbarung getroffen, haftet die PRAML – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
9.2 Die PRAML haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der PRAML gegebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
9.3 Für andere als die in Ziff. 9.2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet die PRAML unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten i.S. von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
9.4 Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Ziff. 9.2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung anderer als der in Ziff. 9.3 genannten Pflichten beruhen, ausgeschlossen.
9.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.6 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und Organe der PRAML.
§ 10 SonstigeBestimmungen
10.1. PRAML ist berechtigt, den Kunden als Referenz anzugeben, solange der Kunde dem nicht widerspricht.
10.2 PRAML hat das Recht, vertragliche Leistungen (z.B. Datenaufnahme) durch Subunternehmer, insbes. durch PRAML-Beleuchtungs-Fachbetriebe, durchführen zu lassen.
10.3 LED-Konzept-Prospekte bzw. deren Inhalt sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
10.4 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der PRAML. Die PRAML ist berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Regelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen Regelung einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt die Regelung als vereinbart, die sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen bei Kenntnis der Lücke im Vertrag vereinbart hätten.
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