Allgemeine Auftragsbestimmungen der PRAML für die Erstellung eines Gebäudetechnik-Komplett-Konzeptes (AAB GEK)

§ 1 Vertragsgegenstand – vertragliche Leistungen der PRAML

1.1 Die PRAML GmbH (nachfolgend PRAML genannt) wird mit dem Ziel beauftragt, eine Gebäudetechnik-Komplett-Konzeptplanung beim Kundengebäude durchzuführen. Die intelligente Vernetzung der Gewerke untereinander sowie niedrige zukünftige fortlaufende Betriebskosten (Eigenstrom und günstige Wärme – regenerativ dezentral vor Ort erzeugt) sind Hauptbestandteil des Gebäudetechnik-Komplett-Konzeptes.

1.2 Diese Vereinbarung bezieht sich auf im Eigentum des Kunden stehende, im Antrag angegebene Gebäude.

1.3 Die PRAML erbringt folgende Leistungen:

  1. Professionelle Ingenieurs- und Gebäudetechnik-Komplett-Konzeptplanung mithilfe einer Multigewerks-Planungs-Software unter Berücksichtigung der vorhandenen Ist-bzw. Plansituation beim Kunden nach Erfassung der erforderlichen Daten (insbes. der vorhandenen Gebäudesituation in Bezug auf Dachfläche, Ausrichtung, Verbrauch etc., vgl. nachfolgenden § 3).
  2. Planung mit Produkten, die von namhaften Herstellern und mit Herstellergarantien angeboten werden.
  3. Übermittlung einer Auswahl von allgemeinen Informationen über aktuell mögliche Zuschüsse, Kreditprogramme, Finanzierungs- und Leasingpartner.
  4. Die Leistungen der Gebäudetechnik-Komplett-Konzeptplanung sind vom Kunden im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Vertrags zu beauftragen. Der Kunde ist nicht verpflichtet, PRAML zu beauftragen; es bleibt ihm unbenommen, einen anderen Auftragnehmer zu beauftragen. Ferner ist der Kunden nicht verpflichtet, exakt die in der PRAML-Planung beinhalteten Leistungen anbieten zu lassen; alternativ kann der Kunde auch ein hiervon abweichendes Angebot oder einem anderen Auftragnehmer beauftragen.

§ 2 AUFTRAG – VERTRAGSSCHLUSS

Der Antrag des Kunden ist ein bindendes Vertragsangebot. Dieses Angebot kann die PRAML innerhalb von vierzehn (14) Tagen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der vertraglichen Leistungen annehmen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunde, vom Kunden zu liefernde Daten

3.1Der Kunde wird erforderliche Daten vollständig und richtig angeben sowie die darin angeführten erforderlichen Dokumente (z.B. Grundriss, Ansicht und Schnittpläne) der Anlage beifügen. Bei der Durchführung des Gebäudetechnik-Komplett-Konzeptes sowie z.B. der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsprognose werden diese vom Kunden gelieferten Daten zugrunde gelegt.

3.2 Der Kunde bestätigt, Eigentümer der von ihm angegebenen oder zukünftig neu zu erstellenden Gebäude zu sein.

§ 4 Vergütung; Rechteeinräumung

4.1 Die Vergütung beträgt einmalig 7,49 % der über alle Gewerke angebotenen Investitionssumme zzgl. Umsatzsteuer.

4.2 PRAML räumt dem Kunden nach Zahlung der Vergütung ein einfaches Recht ein, die überlassenen urheberrechtlich geschützten Dokumente, nämlich das Gebäudetechnik-Komplett-Konzeptes, die Planungsunterlagen, die Informationen zu Zuschüssen, die Finanzierungsinformationen sowie gegebenenfalls weitere überlassene Dokumente, zum eigenen Gebrauch nutzen und an Fachbetriebe zur Einholung von Angeboten weiterzugeben.

§ 5 Reduktion der Vergütung

Sollte der Kunde innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt des Gebäudetechnik-Komplett-Konzeptes mit dem von PRAML vorgeschlagenen PRAML-Solarstrom-Fachbetrieb einen Vertrag über den Kauf und die Installation eines schlüsselfertiger Gewerke auf Grundlage des von PRAML übermittelten schließen, so reduziert sich der Vergütungsanspruch gemäß § 4 Ziffer 4.1 für den Kunden auf 3,75%.

§ 6 Aufrechnung;Zurückbehaltungsrecht

6.1 Mit einer Gegenforderung kann der Kunde gegen die der PRAML zustehenden Ansprüche nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.2 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur unter den vorstehend in Ziff. 7.2 genannten Voraussetzungen zu, sofern die Forderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln

7.1 Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.

7.2 Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

7.3 Abweichend von den § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels in zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt ab Abnahme. Hiervon unberührt bleiben die Verjährungsfristen gem. § 438 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB und gem. § 634a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BGB. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.

§ 8 Haftungsbegrenzung

8.1 Wird keine individuelle Vereinbarung getroffen, haftet die PRAML – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

8.2 Die PRAML haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der PRAML gegebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.

8.3 Für andere als die in Ziff. 9.2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet die PRAML unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten i.S. von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

8.4 Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Ziff. 9.2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung anderer als der in Ziff. 9.3 genannten Pflichten beruhen, ausgeschlossen.

8.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt.

8.6 Die vorstehenden Reglungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und Organe der PRAML.

 § 9 SonstigeBestimmungen

9.1 PRAML ist berechtigt, den Kunden als Referenz anzugeben, solange der Kunde dem nicht widerspricht.

9.2 PRAML hat das Recht, vertragliche Leistungen durch Subunternehmer durchführen zu lassen.

9.3 Prospekte bzw. deren Inhalt sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.

9.4 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der PRAML. Die PRAML ist berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

9.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Regelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen Regelung einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt die Regelung als vereinbart, die sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen bei Kenntnis der Lücke im Vertrag hätten.