Stand: 19.07.2018
1. Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
1.1 Kaufvertragliche Lieferungen, Leistungen i.S. des § 650 BGB, werkver-tragliche Leistungen sowie Dienstleistungen der PRAML GmbH, Passauer Str. 36, 94161 Ruderting (nachfolgend: „PRAML GmbH“), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „AGB“).
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i.S. des § 14 BGB.
1.3 Der Geltung der Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit aus-drücklich widersprochen, wobei dieser Widerspruch nach Eingang entsprechender Bedingungen bei der PRAML GmbH bzw. eines entsprechenden Hinweises des Kunden auf seine Bedingungen nicht wiederholt zu werden braucht. Insbesondere bedeutet die Erbringung von Leistungen oder deren Annahme nicht, dass die PRAML GmbH derartigen Bedingungen zustimmt.
1.4 Alle Rechte im Hinblick auf die an den Kunden überlassenen Unterlagen und Materialien (z.B. Angebote, Kalkulationen, Musterstücke, technischen Zeichnungen, Konzepte, Pflichtenhefte) verbleiben bei der PRAML GmbH; diese Unterlagen und Materialien dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der PRAML GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unterlagen und Materialien als „vertraulich“ gekennzeichnet sind.
1.5 Die Verkaufsangestellten, Vertriebs- oder Servicemitarbeiter der PRAML GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages hinausgehen.
2. Vertragsabschluss; Einzelverträge
3. Vertragsgegenstand
4. Rechtseinräumung
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
6. Lieferungs- und Leistungszeit; Teilleistungen
7. Versand, Gefahrenübergang und Transportversicherung
8. Pflichten des Kunden
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfs-gegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrich-tungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Um-ständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes der PRAML GmbH und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
9. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen
10. Nachträgliche Änderungen der Leistungen (Change Request)
10.1 Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf die vereinbarten Spezifikationen oder sonstigen Merkmale der Leistungen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt des jeweiligen Einzelvertrages darstellen, stellen einen sog. Change Request dar.
10.3 Auf Wunsch des Kunden wird die PRAML GmbH die Änderungswünsche des Kunden gegen eine Vergütung nach Aufwand prüfen und gegebenenfalls ein Angebot zur Umsetzung der Änderungen erstellen. Eine Pflicht der PRAML GmbH zur Angebotserstellung und Durchführung der Änderungen besteht nicht.
11. Untersuchungs- und Rügepflicht bei Leistungen i.S. der §§ 433 und 650 BGB
11.1 Die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen bei Sachmän-geln bei kaufvertraglichen Leistungen sowie Leistungen i.S.v. §§ 433, 650 BGB setzt voraus, dass der Kunde seiner gem. §§ 377, 381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht schriftlich nachkommt. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
11.2 Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gelten nicht für Leistungen, die gemäß Ziffer 9 einer Abnahme unterliegen.
12. Rechte und Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln
12.1 Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln bei kauf- und werkvertraglichen Leistungen sowie Leistungen i.S. des § 650 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
12.2 Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Kaufsache, die werkvertragliche Leistung oder Leistung i.S. des § 650 BGB nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
12.3 Bei auftretenden Mängeln leistet die PRAML GmbH auf Verlangen des Kunden Nacherfüllung nach Wahl der PRAML GmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung) bzw. – bei werkvertraglichen Leistungen – durch Herstellung eines neuen Werks (Neuherstellung). Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine andere als die von der PRAML GmbH gewählte Art der Nacherfüllung verlangen, wenn ihm die von der PRAML GmbH gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Rechte der PRAML GmbH nach den §§ 635 Abs. 3, 439 Abs. 3, 275 Abs. 2 und 3 BGB bleiben hiervon unberührt.
12.4 Setzt der Kunde der PRAML GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung und schlägt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist fehl, stehen dem Kunden die weitergehenden Rechte zur Minderung oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag sowie daneben, sofern die PRAML GmbH den Mangel zu vertreten hat, im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkungen die Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB zu. Zum Rücktritt und zur Geltendmachung des Schadenersatzes statt der ganzen Leistung ist der Kunde jedoch nur bei erheblichen Mängeln berechtigt. Die Nachfristsetzung, die Erklärung des Rücktritts sowie die Geltendmachung des Schadenersatzes statt der Leistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Fristsetzung durch den Kunden ist in den gesetzlich bestimmten Fällen der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440 BGB entbehrlich.
12.5 Abweichend von den gesetzlichen Regelungen kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung gesetzten Frist nur dann vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, wenn er dies der PRAML GmbH spätestens im Zeitpunkt der Fristsetzung mitteilt.
12.6 Die PRAML GmbH haftet nicht, wenn Bearbeitungen oder Änderungen der vertraglichen Leistungen durch den Kunden oder durch von dem Kunden beauftragte Dritte vorgenommen worden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind.
12.7 Stellt sich bei einer Nachforschung im Zusammenhang mit von dem Kunden gemeldeten Mängeln heraus, dass Ansprüche oder Rechte des Kunden der PRAML GmbH gegenüber im Rahmen dieser Ziffer 12 nicht bestehen, so ist die PRAML GmbH berechtigt, den ihr im Rahmen der Nachforschung entstandenen Aufwand nach Maßgabe der aktuellen Preise der PRAML GmbH dem Kunden in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für den von ihm beanstandeten Fehler aus seiner eigenen Verantwortungssphäre stammt.
12.8 Abweichend von den §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels in zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt bei kaufvertraglichen Leistungen sowie Leistungen i.S. des § 650 BGB ab Ablieferung und bei werkvertraglichen Leistungen ab Abnahme. Hiervon unberührt bleiben die Verjährungsfristen gem. § 438 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB und gem. § 634a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BGB. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garan-tieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
13. Rechte und Ansprüche des Kunden bei Rechtsmängeln
13.1 Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Rechtsmängeln bei kauf- und werkvertraglichen Leistungen sowie Leistungen i.S. des § 650 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
13.2 Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn dem Kunden die für die vertragsgemäße Nutzung der Liefergegenstände bzw. der erbrachten Leistung (nachfolgend „vertragliche Leistung“) erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden.
13.3 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten durch die vertragliche Leistung geltend, so wird der Kunde (i) die PRAML GmbH unverzüglich hiervon schriftlich benachrichtigen, (ii) die PRAML GmbH ermächtigen, die rechtliche Auseinandersetzung sowie Vergleichsverhandlungen mit dem Dritten auf eigene Kosten und soweit als möglich allein zu führen, und Prozesshandlungen nur mit Zustimmung der PRAML GmbH vornehmen sowie (iii) der PRAML GmbH jegliche zumutbare Unterstützung gewähren und die PRAML GmbH mit den dem Kunden vorliegenden erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten.
13.4 Für den Fall, dass Rechte Dritter durch die vertragliche Leistung verletzt sein sollten, leistet die PRAML GmbH nach ihrer Wahl dadurch Nacherfüllung, dass die PRAML GmbH (i) die vertragliche Leistung so verändert, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist, während der vertragsgemäße Funktionsumfang für den Kunden erhalten bleibt, oder (ii) für den Kunden ein für die Zwecke des Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht zur Fortführung der Nutzung der vertraglichen Leistung erwirbt oder (iii) die vertragliche Leistung durch eine andere Leistung ersetzt, die für den Kunden im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit der vertraglichen Leistung gleichwertig ist und keine erheblichen Nachteile für den Kunden zur Folge hat.
13.5 Im Übrigen gelten die Regelungen zu Sachmängeln in vorstehender Ziffer 12 Abs. 3, 4, 5, 6 und 8 bei Vorliegen von Rechtsmängeln entsprechend.
14. Keine Garantieübernahme durch die PRAML GmbH
14.1 Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
14.2 Aussagen der PRAML GmbH zum Leistungsgegenstand stellen grundsätzlich keine selbstständigen Garantieversprechen, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Rechtssinne dar, es sei denn, dass diese schriftlich durch die Geschäftsleitung der PRAML GmbH erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als „selbstständige Garantie“, „Beschaffenheitsgarantie“ oder „Haltbarkeitsgarantie“ gekennzeichnet sind.
15. Herstellergarantien
15.1 Bei der Garantie, die ggf. durch den Hersteller der Kaufsache eingeräumt wird und die die PRAML GmbH dem Kunden weitergibt, handelt es sich um eine selbstständige Garantie des Herstellers i.S. des § 443 BGB, die als eigenständiger Haftungsgrund neben den mit der PRAML GmbH bestehenden Vertrag und somit neben die Mängelgewährleistung tritt. Die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers können der den Produkten ggf. beigefügten Garantieurkunde entnommen werden, die die PRAML GmbH an den Kunden weiterreicht. Die daraus erwachsenden Garantieansprüche sind nicht gegenüber der PRAML GmbH, sondern ausschließlich gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.
15.2 Der Kunde wird die PRAML GmbH über eine eventuelle Geltendma-chung von Ansprüchen und die Durchführung der Garantie durch den Hersteller informieren.
16. Haftungsbegrenzungen
16.1 Haftungsbeschränkungen werden grundsätzlich im Einzelvertrag zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart. Wird keine individuelle Vereinbarung getroffen, haftet die PRAML GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in dieser Ziff. 16.
16.2 Die PRAML GmbH haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der PRAML GmbH gegebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
16.3 Für andere als die in Ziff. 16.2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet die PRAML GmbH unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten i.S. von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
16.4 In den Fällen der vorstehenden Ziff. 16.3 ist die Haftung maximal bis zur Höhe des jeweiligen Auftragswerts des jeweiligen Einzelvertrags pro Schadensfall beschränkt.
16.5 Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Ziff. 16.2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung anderer als der in Ziff. 16.3 genannten Pflichten beruhen, ausgeschlos-sen.
16.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt.
16.7 Die vorstehenden Reglungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und Organe der PRAML GmbH.
16.8 Verletzt der Kunde die ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet die PRAML GmbH im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlusten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wären.
17. Eigentumsvorbehalt
17.1 Die Übereignung der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der vollen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Kunden aus sämtlichen Geschäftsverbindungen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der PRAML GmbH nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die PRAML GmbH auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl der PRAML GmbH freigeben.
17.2 Der Kunde nimmt die Vorbehaltsware für die PRAML GmbH in handelsübliche Verwahrung. Die Vorbehaltsware ist von dem Kunden gegen Feuer-, Diebstahl- und Transportgefahr zu versichern.
17.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vorbehaltsgegenstands untersagt. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen den Erwerber in Höhe der der PRAML GmbH zustehenden Vergütungsansprüche an die PRAML GmbH ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die PRAML GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der PRAML GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch wird die PRAML GmbH die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die PRAML GmbH verlangen, dass der Kunde der PRAML GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt, wozu die PRAML GmbH auch selbst berechtigt ist.
17.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch die PRAML GmbH erfolgt stets für die PRAML GmbH als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne die PRAML GmbH zu verpflichten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der PRAML GmbH an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für die PRAML GmbH grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Werts der Vorbe-haltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Kunde Alleineigentümer der neuen Sache werden, räumt er der PRAML GmbH bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für die PRAML GmbH. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiter veräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
17.5 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die PRAML GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
17.6 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die PRAML GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden zur Leistung gesetzten, angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zah-lungswilligkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die von der PRAML GmbH gelieferte Ware zu verfügen. Die PRAML GmbH kann in einem solchen Fall die Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Wa-renempfänger widerrufen. Die PRAML GmbH ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung auf die PRAML GmbH zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.
18. Verletzung Schutzrechte Dritter durch Vorgaben des Kunden
18.1 Falls die PRAML GmbH die vertraglichen Leistungen nach Vorgaben des Kunden bzw. nach von ihm überlassenen Mustern, Zeichnungen und Modellen usw. zu erbringen hat, garantiert der Kunde, dass durch seine Vorgaben bzw. durch die von ihm überlassenen Gegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die PRAML GmbH ist nicht verpflichtet, irgendwelche Nachprüfungen im Hinblick auf die Schutzrechtslage anzustellen.
18.2 Für jeden Schaden, der der PRAML GmbH aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter bzw. aus der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwächst, hat der Kunde Ersatz zu leisten.
19. Geheimhaltung und Datenschutz
19.1 Der Kunde wird sämtliche im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der PRAML GmbH übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegenstände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstellen oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung verwenden.
19.2 Zu den vertraulichen Informationen gehören insbes. Angebote, Verträge, Unterlagen, technische Dokumentationen und Zeichnungen, Muster und sonstige Informationen mit vertraulichem Inhalt.
19.3 Der Kunde wird diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zur einmaligen Weitergabe der Liefergegenstände. Der Kunde wird diese vertraulichen Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rahmen der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages eingeräumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Mitarbeiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Ge-heimhaltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenannten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhaltung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind.
19.4 Unbeschadet abweichender Regelungen im Einzelvertrag sind solche Informationen nicht als vertrauliche Informationen anzusehen, die (i) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen ist; (ii) zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrages dem Kunden bereits bekannt waren und keiner Beschränkung in Bezug auf ihre Verwendung oder Offenbarung unterliegen; (iii) sich bereits vor Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages ohne Verletzung irgendwelcher rechtlicher Verpflichtungen im Besitz des Kunden befanden und keiner Beschränkung in Bezug auf ihre Verwendung oder Offenbarung unterliegen; (iv) von dem die Information offenbarenden Kunden selbstständig entwickelt worden sind, ohne dass insoweit eine Verletzung des jeweiligen Einzelvertrages vorliegt, (vii) von dem Kunden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass der Kunde die PRAML GmbH vor einer Offenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die PRAML GmbH dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern.
19.5 Die Vertragsparteien werden alle einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen beachten und ihre Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichten, die Bestimmungen zum Datenschutz ebenfalls einzuhalten.
19.6 Die PRAML GmbH bezweckt im Rahmen der Ausführung des Einzelvertrages grundsätzlich keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Sollte ein Zugriff der PRAML GmbH auf personenbezogene Daten ausnahmsweise nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit der PRAML GmbH eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO treffen, oder wird er sicherstellen, dass insofern stets alle entsprechenden datenschutzrechtlichen Einwilligungen der betroffenen Personen im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegen, die erforderlich sind, damit die PRAML GmbH ihre Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag erfüllen kann, ohne dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verletzen.
20. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
20.1 Mit einer Gegenforderung kann der Kunde gegen die der PRAML GmbH aus dem Einzelvertrag zustehenden Ansprüchen nur aufrechnen, wenn diese von der PRAML GmbH unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
20.2 Unter den vorstehend genannten Voraussetzungen steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zu, sofern die Forderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Verzicht auf das vorgenannte Schriftformerfordernis bedarf zu seiner Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
21.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der PRAML GmbH abtreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
21.3 Die PRAML GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
21.4 Das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
21.5 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der PRAML GmbH. Die PRAML GmbH ist berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
21.6 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Regelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen Regelung einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt die Regelung als vereinbart, die sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen bei Kenntnis der Lücke im Vertrag hätten.